Satzung des Schützenverein
Vilstaler Kienraching e.V.
§1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Vilstaler Kienraching e. V.
Die Schießstätte befindet sich im Gasthaus Hopf in Kienraching.
Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des "Bayerischen Sportschützenbundes e.V." und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.
Sitz des Vereins ist Kienraching.
§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen, das sportliche Schießen fördern und Brauchtum pflegen, und die Jugend zur sportlichen Betätigung heranführen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.Januar und endet am 31. Dezember.
§4 - Aufnahme von Mitgliedern
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Schützenmeister zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Abgewiesene Gesuche können erst nach Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 - Ende der Mitgliedschaft
1. Durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an einen der Schützenmeister erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied den Beitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. Durch Ausschluss:
Wenn ein Mitglied für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag trotz Aufforderung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet hat.
Er kann erfolgen wegen Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen sportliche Regeln oder wer in sonstiger Weise grob gegen die Interessen des Vereins vorgeht.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
Vorher ist die oder der Betroffene zu hören, bzw. Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückbezahlt.
§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sind verpflichtet nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Alle dem Gau gemeldeten Mitglieder sind durch den BSSB haftpflicht- und unfallversichert, soweit ein Schaden bei Aktivität für den Verein entstanden ist.
§7 - Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Unverschuldet in finanzielle Not geratene Mitglieder können durch Beschluss der Vorstandschaft von der Beitragszahlung befreit werden.
Der Verein finanziert sich:
- Durch Beiträge ordentlicher Mitglieder
- Durch Spenden und Stiftungen freiwilliger Art
- Aus öffentlichen Mitteln
- Aus Vereinsveranstaltungen
§8 - Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§10 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, 3. Schützenmeister, Kassier, Schriftführer, Sportwart und Jugendwart. Für jedes Amt ist ein Vertreter zu benennen. Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt. Der 3. Schützenmeister darf im Innenverhältnis bei Verhinderung des 1. und 2. Schützenmeisters handeln.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In den Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
2. Zuständigkeit des Vorstandes
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen übertragen sind.
Zur Kreditaufnahme ist ein, mit einfacher Mehrheit ergangener, Beschluß aller im § 10 Ziff. 1. der Satzung genannter Vorstände erforderlich.
§11 - Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den Vertretern der Ämter, der Fahnenabordnung mit 3 Beisitzern und der Jugendvertretung. Die Beisitzer werden zusammen mit dem Vorstand auf die gleiche Dauer gewählt.
Die Schützenmeister sind auf Antrag schriftlich zu wählen. Dazu muss der Antrag bis 3 Tage vor der Wahl schriftlich bei einem der Schützenmeister eingegangen sein.
Aufgabe des Ausschusses ist es den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Vorstand ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
Der Ausschuss wird durch einen der Schützenmeister einberufen, er leitet auch die Sitzung.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende persönliche und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§12 - Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom einem der Schützenmeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Bekanntmachung muss mindestens 14 Tage vorher stattfinden.
Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
- Jahresbericht
- Der Schützenmeister berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr (Totenehrung, Rückblick)
- Der Schriftführer verliest die Vereinschronik
- Der Kassier berichtet über Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Vereinsjahr
- Der Rechnungsprüfer berichtet über die Richtigkeit der ordnungsgemäßen Jahresabrechnung
- Der Sportwart berichtet über sportliche Ergebnisse
- Entlastung der Vorstandschaft
- Nach Ablauf der Wahlperiode ist Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses sowie Wahl von 2 Rechnungsprüfern und der Fahnenabordnung.
- Genehmigung anstehender Ausgaben, Festlegung des Jahresbeitrages und ggf. Ehrungen
- Eingegangene Anträge und ggf. Satzungsänderung
- Allgemeine Aussprache
Über die Zulassung der Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Verfasser zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe bzw. Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand das verlangt.
§13 - Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch den Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Taufkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsportes zu verwenden hat.
Die Satzung ist errichtet am 10.03.2010
1. Schützenmeister | _________________________ |
2. Schützenmeister | _________________________ |
3. Schützenmeister | _________________________ |
1. Schriftführer | _________________________ |
1. Kassier | _________________________ |
1. Sportwart | _________________________ |
1. Jugendwart | _________________________ |
Anlage 1
Vereinstradition:
- Schützenkönig
Der Schützenkönig wird beim Endschießen durch den besten Teiler ermittelt, zweiter ist Wurst- und dritter ist Brezenkönig. Der Schützenkönig bleibt ein Jahr im Amt und ist sich dieser Ehre bewusst. Er präsentiert bei Umzügen und Fahnenweihen mit Schützenanzug und Schützenkette den Verein. Für die sichere Aufbewahrung der Schützenkette haftet der Schützenkönig. (Versicherung)?
- Vereinsfahne
Die Fahnenabordnung nimmt bei folgenden Anlässen teil:
- Bei Fahnenweihen und Umzügen
- Bei Hochzeiten oder Beerdigungen von Mitgliedern
- Bei Einladung zu kirchlichen Feiern
- Auf Aufforderung der Schützenmeister
- Abordnungen des Vereins
Abordnungen sind bei Fahnenweihen und Gründungsfesten, bei Geburtstagen von Mitgliedern (ab 60 Jahren alle 5 Jahre), bei Besuch von kranken Mitgliedern, bei Beerdigungen, bei Versteigerungen, bei Freundschafts- und Gauschießen, Gemeindemeisterschaft, bei Gauveranstaltungen und auf Anforderung der Schützenmeister zu stellen.
- Ehrungen
Verdiente Mitglieder und Mitglieder mit langer Vereinstreue werden vom 1. Schützenmeister geehrt.
- Veranstaltungen des Vereins:
Die Mitglieder haben an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Vorstand bei der Durchführung zu unterstützen.